Wann das gemeinsame Frühstück im Betrieb sozialabgabenfrei ist

In vielen Firmen gehört ein gemeinsames Frühstück oder ein kleines Frühstücksbuffet zur Unternehmenskultur. Doch führt ein gemeinsames Frühstück bei den Arbeitnehmern zu Arbeitslohn? Und müssen Mitarbeiter dann dafür Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Nicht unbedingt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Sommer entschieden hat (Urteil vom 3. Juli 2019, Az. VI R 36/17).

Ein Unternehmer spendierte seinen Mitarbeitern täglich unbelegte Brötchen, Kaffee und Tee. Das Finanzamt betrachtete das als geldwerten Vorteil. Der Unternehmer sah das aber anders. Seine Argumentation: Es handelt sich um eine Aufmerksamkeit, die er seinen Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei zum Verzehr zur Verfügung stellt. Deshalb widersprach er seinem Finanzamt und zog vor Gericht.

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Der BFH gab dem Unternehmer recht. Denn unbelegte Brötchen, also ohne Wurst oder Marmelade, und Heißgetränke allein sind nach Ansicht des obersten Finanzgerichts kein Frühstück. Damit es sich um ein Frühstück handelt, müsste der Unternehmer beispielsweise belegte Brötchen oder zusätzlich Käse und Aufstriche anbieten. Stellen Unternehmer ihren Arbeitnehmern nur Brötchen, Gebäck und Heißgetränke, wie Kaffee oder Tee, zur Verfügung, sind sie und ihre Arbeitnehmer auf der sicheren Seite und müssen nichts versteuern.

Geht es um ein üppigeres Frühstück oder essen Unternehmer mit ihren Mitarbeitern sogar täglich gemeinsam zu Mittag, dann handelt es sich dabei um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. Aber auch dafür gibt es eine Lösung: Unternehmer versteuern den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Dann sparen sie und ihre Arbeitnehmer sich die Sozialversicherungsbeiträge.

 

Bildrechte: Robert Kneschke/Fotolia.com, Andreas Hermsdorf/Pixelio.de; Quelle: PresseBox, ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft.

 

 

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